Im Zuge der Sparmaßnahmen im Gesundheitssystem werden seit 2002 nicht mehr alle Behandlungen von Zahn- und Kieferfehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren übernommen. Der Ausprägungsgrad einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung muss entsprechend der sog. kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5) definiert werden.
Ausschließlich bei Befunden der KIG 3 bis 5 ist, nach den neuen Bestimmungen der Krankenkassen, von einer Übernahme der Behandlungskosten auszugehen. Dies beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung mit einfachen Standard-Metallbrackets sowie Bögen und Verankerungselementen aus Edelstahl. Faktoren wie Ästhetik, Komfort und maximale Sicherheit im Hinblick auf den Behandlungserfolg finden leider keine Berücksichtigung.
Bei Befunden der KIG 1 und 2 trägt die Kasse die Kosten aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr. Dennoch weisen zahlreiche Patienten mit Fehlstellungen der KIG 1 und 2 aus medizinischer Sicht ernst zunehmende gesundheitliche Risiken auf und sind daher behandlungsbedürftig. In solchen Fällen müssen die Eltern des Patienten entscheiden, ob sie für ihr Kind eine Korrektur der Kiefer- bzw. der Zahnfehlstellung wünschen und bereit sind, dafür selbst aufzukommen. Häufig ist dies eine Entscheidung, bei der nicht nur ästhetische Gründe ausschlaggebend sind, sondern auch die Vorbeugung vor späteren Folgeerkrankungen.
Für die Kosten von Patienten der KIG 1 und 2 und für vereinbarte außervertragliche Leistungen und Mehrkosten kann eine private Zusatzversicherung aufkommen.